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AGB

Rieger Betten und Naturwaren GmbH & Co.KG
Rotdornweg 1, 02827 Görlitz


Zahlungs- und Lieferbedingungen

§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrage ist Görlitz.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Seiten ist Görlitz.

§ 3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
2. Blockaufträge sind zulässig. Diese werden in Durchführungsbestimmungen geregelt.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig.
Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Verkäufer kann dem Käufer mit dessen Einverständnis anstelle der tatsächlichen Versandkosten eine Frachtkostenpauschale in Rechnung stellen.
2. Der Verkäufer liefert erst Ware, wenn alle unsere Forderungen und Rechnungen beglichen sind.
3. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in
brauchbarem Zustand innerhalb von 2 Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
4. Unsortierte Teilsendungen verschicken wir nur mit Zustimmung des Käufers .
5. Die Ware versenden wir unversichert, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
7. Rücklieferungen und Rücksendungen sind nur in Absprache mit dem Verkäufer statthaft. Diese sind grundsätzlich frei zu machen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.
Die Kosten für die Rücksendung trägt der Käufer; bei berechtigter, rechtzeitig erfolgter Beanstandung trägt die Kosten der Verkäufer, also Rieger Betten!

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des
Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde,
dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist
gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der
Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, daß er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des
Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die
Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
2. Die Rechnungen sind zahlbar laut individuellen Vereinbarungen. Ist nichts vereinbart, gilt Vorauskasse, Bankeinzug oder Nachnahme, also spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung.
Wenn Skonto vereinbart ist, kann dieses nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Forderungen, einschließlich Verzugszinsen, in voller Höhe beglichen wurden.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Vorzinsen werden nicht vergütet. Bei Zahlung gemäß Abs. 2, Ziff. 2 werden lediglich Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen vergütet.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung d. ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
6. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 Zahlungsverzug (Zahlung nach Fälligkeit)
1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 10 Zahlungsweise
1. Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder Banküberweisung.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle
der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen.
Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-Wechsel-Basis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
2. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit
den anderen Waren weiterveräußert wird.
4. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden.
Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.